Ein Anspruch auf Abfindung, so der Recklinghäuser Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Jürgen Nagel, Mitglied in der DASV, Kiel, kann sich aus einem Sozialplan oder einem sogenannten Nachteilsausgleich ergeben.
Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht, wenn der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem Interessenausgleich abweicht. In der Praxis bedeutsamer sind Abfindungen nach dem Kündigungsschutzgesetz, wenn der Arbeitgeber bei einer Kündigung darauf hinweist, dass er diese auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt. 03/12
Peter Skop
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